Satzung

Satzung des Vereins „Freunde von Keune“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Freunde von Keune e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2) Sitz des Vereins ist Forst (Lausitz).
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins lt. § 52 AO:

1) die Förderung von Kunst und Kultur
2) die Förderung von Heimatpflege
3) die Förderung des traditionellen Brauchtums

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Osterfeuer, Maibaum stellen, Buchlesungen und Puppentheater, sowie der Errichtung eines kleinen Heimatmuseums.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden (Minderjährige mit Einverständnis der Eltern)
2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. (Aufnahmeanträge hält der Verein vor)
3) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Austritt der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
3) Mit Abgabe der Austrittserklärung erlöschen alle Rechte des Mitgliedes.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Die Höhe des Beitrags wird jährlich, in der ersten Mitgliederversammlung festgelegt.
3) Die Beiträge sind im April eines Jahres fällig.

§ 9 Streichung aus der Mitgliederliste

1) Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 1. Juni eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
2) Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
c) Revisionskommission.

§ 11 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Kassenwart, und eines weiteren Mitgliedes
2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch gemeinsame Vertretung durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

§ 12 Mitgliederversammlung

1) Jährlich müssen mindestens vier ordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden. Die Einladungen zur Mitgliederversammlungen werden in der Samstagsausgabe der Lausitzer Rundschau veröffentlicht .
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einer Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

– Satzungsänderungen,
– Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
– Beitragsfestsetzung,
– Aufnahme eines Mitglieds,
– Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung,
– Auflösung des Vereins.

6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.
7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.
9) Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt in einen Wahlbehälter beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 13 Versammlungsniederschrift

1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt das Versammlungsprotokoll einzusehen.
3) Geht innerhalb weiterer zweier Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 14 Auflösung des Vereins

1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 15 Liquidation

Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.

§ 16 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Förderverein Ostdeutscher Rosengarten 1913-Forst(L) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Forst, 22.04.17